Folgende zehn Mitglieder der Europaversammlung zeichneten als
Gründer:
• Benvenuti (Italien)
•
Bohy (Belgien)
•
von Brentano (Deutschland)
•
Braun (Saarland)
•
Maccas (Griechenland)
•
Mackay (Grossbritannien)
• Maxudi (Türkei)
•
Philip (Frankreich)
•
Schmal (Niederlande)
•
Wolters (Luxembourg).
Der Generalsekretär des Komites,
R. Coudenhove-Kalergi,
richtete Beitrittseinladungen an alle Mitglieder der
Europaversammlung, der 76 Parlamentarier Folge leisteten.
Nach mehrmonatlichen Verhandlungen und zwei Tagungen in Basel
und in Strassburg einigte sich das Verfassungskomitee am 6. Mai
1951 auf folgenden Text:
Wir, die Völker ...
im Bewusstsein unserer Kulturgemeinschaft, bestrebt, die
soziale Gerechtigkeit zu fördern, besorgt um die Hebung des
allgemeinen Wohlstandes, entschlossen, die menschliche Freiheit
zu retten, gewillt, den Frieden zu sichern,
haben beschlossen, unsere Staaten unter dem Namen VEREINIGTE STAATEN VON EUROPA zu einem Bunde zusammenzuschliessen, dessen
Befugnisse in der vorliegenden Verfassung niedergelegt sind.
I. Kapitel
Grundsätze
Art.1. - Alle Mitgliedstaaten des Bundes haben gleiche Rechte
und gemeinsame Pflichten.
Art.2. - Der Bund ist eine Gemeinschaft souveräner Staaten,
entschlossen, gemeinsame verfassungsmässige Institutionen zu
schaffen und zu erhalten.
Die Mitgliedstaaten üben ihre souveränen Rechte weiter direkt
aus, soweit sie diese nicht auf gemeinsame, in der vorliegenden
Verfassung vorgesehene Organe übertragen haben.
Der Beitritt zum Bunde erfolgt freiwillig.
Art.3. - Sobald die verfassungsmässig zuständigen Organe von
mindestens fünf europäischen Staaten mit einer
Gesamtbevölkerung von über hundert Millionen die vorliegende
Verfassung ratifiziert haben, tritt sie für diese Staaten in
Kraft.
Alle übrigen europäischen Staaten, soweit sie die Menschenrechte
im Sinne ihrer Formulierung durch den Europarat achten, können
in der Folge durch eine solche Ratifizierung dem Bunde
beitreten. Ihr Beitritt muss dann durch die Europäische
Bundesversammlung angenommen werden.
Art.4. - Der Bund setzt ein gemeinsames Statut für alle
Angehörigen der Mitgliedstaaten fest, die als Bürger der
Vereingiten Staaten von Europa zu betrachten sind.
II. Kapitel
Befugnisse
Art.5. - Der Bund ist verpflichtet, alle Massnahmen zur
Sicherung der Ordnung und des Friedens zu ergreifen.
Art.6. - Der Bund unterhält doplomatische und
konsularische Beziehungen mit den Mächten, die ihm nicht
angehören. Er kann internationale Vereinbarungen treffen.
Die Mitgliedstaaten können untereinander sowie mit
ausländischen Mächten diplomatische Vertreter austauschen.
Art.7. - Der Bund ist befugt, alle Massnahmen zur
Vereinheitlichung der europäischen Wirtschaft zu ergreifen.
Art.8. - Der Bund respektiert die demokratischen Verfassungen
seiner Mitgliedstaaten.
Bei Widersprüchen zwischen der Gesetzgebung eines
Mitgliedstaates und einem Bundesgesetz gilt das Bundesgesetz.
III. Kapitel
Die Bundesbehörden
1. Das Bundesparlament
Art.9. - Das Bundesparlament, bestehend aus einem
Abgeordnetenhaus und einem Senat, übt die gesetzgebende Gewalt
des Bundes aus.
Das Parlament tagt mindestens einmal im Jahr.
Die Völker, die dem Bunde angehören, sind im Abgeordnetenhaus
im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl vertreten mit je einem
Abgeordneten für jede Million oder für den Bruchteil einer
Million.
Die Abgeordneten werden in direkten Wahlen auf vier Jahre
gewählt, auf Grund des allgemeinen Wahlrechtes, entsprechend
den nationalen Gesetzen jedes Mitgliedstaates.
Der Senat besteht aus Vertretern der nationalen Parlamente.
Jeder Staat stellt zwölf Delegierte, Staaten unter einer
Million nur sechs.
Nach jeder Parlamentswahl in ihrer Staaten werden die
betreffende Delegationen erneuert.
Die beiden Kammern tagen getrennt. Ihre Befugnisse sind jedoch
die gleichen, und die Zustimmung beider Kammern ist für jeden
Beschluss erforderlich.
Art.10. - Die Aufstellung des Bundesbudgets ist dem Parlament
vorbehalten.
Art.11. - Die beiden Kammern des Parlamentes vereinigen sich
zur Bundesversammlung in folgenden Fällen:
a) Wahl des Bundesrates;
b) Wahl der Richter des Bundesgerichtes;
c) Aufnahme neuer Mitgliedstaaten;
d) Verfassungsrevision.
2. Der Bundesrat
Art.12. - Die vollziehende Behörde ist ein Bundesrat, dessen
neun Mitglieder von den Bundesversammlung auf vier Jahre
gewählt werden.
Der Bundesrat bleibt im Amt bis zur Konstituierung des neuen
Rates.
Art.13. - Der Bundesrat ist dem Parlament für alle seine
Handlungen verantwortlich.
Die Befugnisse des Bundesrates werden nach Verwaltungsressorts
unter dessen Mitglieder verteilt.
Alle Beschlüsse erfolgen im Namen des Bundesrates.
Art.14. - Falls der äussere oder innere Frieden oder die
Sicherheit des Bundes gestört oder bedroht sind, hat der
Bundesrat alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen. In diesem
Falle muss er sofort dem Parlament Bericht erstatten.
Art.15. - Der Bundesrat wählt auf ein Jahr mit einfacher
Mehrheit eines seiner Mitglieder zum Präsidenten und ein
anderes zum Vizepräsidenten. Der Präsident, und im Falle seiner
Verhinderung der Vizepräsident, führt den Vorsitz im Bundesrat.
Der Präsident des Bundesrates ist zugleich Präsident der
Vereinigten Staaten von Europa.
3. Das Bundesgericht
Art.16. - Das Bundesgericht besteht aus fünfzehn Mitgliedern.
Die Richter werden aus einer vom Bundesrat aufgestellten Liste
von 45 Kandidaten mit Zweidrittelmehrheit von der
Bundesversammlung auf Lebenszeit gewählt. Die Richter wählen
aus ihrer Mitte ihren Präsidenten.
Art.17. - Das Bundesgericht ist zuständig;
a) für die Auslegung der Verfassung;
b) für die Regelung von Streitfällen zwischen Mitgliedstaaten.
c) Das Bundesparlament kann die Kompetenz des Bundesgerichtes
durch ein Bundesgesetz auf andere Gebiete erweitern.
IV. Kapitel
Verfassungsrevision
Art.18. - Verfassungsänderungen bedürfen der
Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder der Bundesversammlung.